Bundesgericht anerkennt Legitimation zur Einsprache

In der Auseinandersetzung um den geplanten Verkehrskreisel im Einzugsgebiet des Projekts Ringling im Rütihof hat die IG Pro Rütihof − contra Ringling − vor Bundesgericht einen Etappensieg errungen.

Die IG Pro Rütihof und ihr Präsident Jean E. Bollier hatten zusammen mit 26 weiteren Parteien vor Bundesgericht gegen den Stadtrat von Zürich und den Regierungsrat des Kantons Zürich geklagt, welche ihnen mit verschiedenen Entscheiden, zuletzt im April 2010 vor Verwaltungsgericht, die Legitimation zur Einsprache gegen den geplanten Verkehrskreisel an der Frankentalerstrasse, Einmündung Geeringstrasse, absprechen liessen. Am 15. Dezember 2010 griff das Bundesgericht teilweise korrigierend ein und wies den Fall an die Vorinstanzen zurück, wie diese Woche im schriftlichen Urteil bekannt wurde.

Kreisel zu gefährlich

Die rekurrierenden Parteien hatten vor allen Vorinstanzen unter anderem bemängelt, dass die verkehrstechnische Erschliessung des Rütihofs durch den Kreisel möglicherweise erschwert würde und dass der Zugang zu den Bushaltestellen, die heute an der Geeringstrasse liegen und neu an die Frankentalerstrasse zu liegen kämen, über die Fussgängerstreifen zu weit und zu gefährlich seien. Doch die Vorinstanzen verneinten jeweils bereits die Legitimation zur Einsprache und traten materiell gar nicht auf die Klagen ein. Das Bundesgericht sieht das anders, allerdings nicht bezüglich aller klagenden Parteien, namentlich der IG Pro Rütihof, was, so gesteht deren Präsident ein, «auf einem Verfahrensfehler unsererseits» beruht. Doch dies sei zu verkraften, meint Bollier weiter, denn nun müsse wohl «das Verwaltungsgericht, eher wohl aber Stadt- und Regierungsrat das ganze Einspracheverfahren nochmals behandeln. Und dies eben materiell und nicht mehr auf die Frage der Legitimation bezogen. Im Bundesgerichtsurteil stehen dazu schon wesentliche Erwägungen, die besagen, dass unsere Argumente gegen den Kreisel berechtigt sind.» Für den Kampf der IG gegen den «Ringling» will Bollier den Entscheid hingegen nicht überbewerten. Die grössere Bedeutung ortet er staatspolitisch.

Urteil könnte auch woanders grössere Wellen werfen

Im Urteil stehen denn auch wichtige Erwägungen, warum auch eine Nachbarschaft aus dem weiteren Umfeld einer Baute, die also nicht unmittelbar am umstrittenen Gegenstand wohnt oder Eigentum besitzt, zur Einsprache berechtigt ist. «Unseres Erachtens könnte dieses Urteil noch grössere Wellen werfen und die bürgerfeindliche Praxis der Zürcher Behörden und Gerichte, wo die Legitimation jeweils schnöde bestritten wird, zu einer allgemeinen Korrektur zwingen», sinniert Bollier.

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