Wohnungswechsel: Was gilt es zu beachten?

Planung ist beim Umzug die halbe Miete. Worauf vor, während und nach dem Umzug geachtet werden muss – und welche Versicherungen nötig sind.

Christian Schindler, Generalagent der Mobiliar Zürich

Bei der Wohnungsabgabe ist es hilfreich, eine Privathaftpflichtversicherung zu haben. Sie schont das Portemonnaie bei allfälligen Forderungen des Vermieters wegen Wohnungsschäden. Aber aufgepasst: Schäden, welche nach und nach oder durch Abnützung entstehen, sind nicht versichert.

Während des Umzugs

Auf den Schutz der Hausratversicherung darf man auch während des Umzugs zählen. Beispielsweise, wenn vor dem Haus die Zügelkisten gestohlen werden. Doch gerade bei einem Wohnungswechsel lohnt es sich, die Gelegenheit beim Schopf zu packen und den gesamten Hausrat neu einzuschätzen. Wichtig: Nicht gedeckt sind in einer Hausratversicherung die Kosten für Beschädigung oder Verlust des Zügelgutes sowie Schäden an einem ausgeliehenen oder gemieteten Fahrzeug.

Wer eine Umzugsfirma engagiert, ist prinzipiell gut beraten. Solche Transportunternehmen bieten häufig einen umfassenden Versicherungsschutz an. Aber Achtung: Wenn es um Schäden am Zügelgut geht, haften Umzugsfirmen oftmals nur, wenn diese die Kisten zuvor selber gepackt haben. Der Vertrag sollte deshalb genau studiert werden, ausserdem sollte abgeklärt werden, ob bestimmte Gegenstände von der Haftung ausgeschlossen sind. Wenn von der Umzugsfirma keine Bestätigung über den Abschluss einer Transportversicherung vorliegt, ist der Abschluss einer solchen ratsam.

Wer jemandem einen Gefälligkeitsdienst leistet und dabei etwas kaputt macht, muss nicht den ganzen Schaden bezahlen. In diesem Fall muss auch die Versicherungsgesellschaft – hier die Privathaftpflicht des Verursachers – den Schaden nicht vollumfänglich übernehmen, sie kann einen sogenannten Gefälligkeitsabzug geltend machen.

Im neuen Zuhause

Wird eine neue Wohnung übernommen, sollten alle Schäden und Mängel in einem Protokoll detailliert festgehalten werden. Falls etwas übersehen oder nicht protokolliert wird, beispielsweise kaputte Keramikplatten oder Parkett-schäden, kann der Vermieter den Mieter später dafür haftbar machen. Schäden, die während der Mietdauer durch Unachtsamkeit entstehen, übernimmt die Privathaftpflichtversicherung.

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