Wer einen subventionierten Kita-Platz erhält

Unter dem Begriff «Subventionsberechtigter Betreuungsumfang» versteht man die maximale Anzahl Betreuungstage pro Woche in einer Kita oder Tagesfamilie, die von der Stadt Zürich mitfinanziert wird.

Es braucht wenig, und schon entstehen in der Kinderkrippe «Wallaby» kleine Spielwelten.

Im subventionierten Grundangebot beteiligt sich die Stadt mit maximal 240 Tagen und 11,5 Stunden am Tag an den Betreuungskosten. Familien, die sich um einen subventionierten Platz in einer Kita bewerben wollen, müssen den Nachweis erbringen, dass sie entweder erwerbstätig sind (auch freiwillig), sich in einer Aus- oder Weiterbildung befinden, oder, bei Arbeitslosigkeit, Kinderbetreuung benötigen, um vermittlungsfähig zu bleiben. Weiter können die Notwendigkeit der sprachlichen oder sozialen Integration des Kindes sowie physische und psychische Überlastung der Eltern als Grund für eine Unterstützung geltend gemacht werden.
Die Eltern können über die Web-Applikation des Sozialdepartements «Mein Konto» direkt ein Gesuch stellen. Liegt der Betreuungsgrund in der sozialen oder sprachlichen Integration des Kindes oder der Überlastung der Eltern, müssen sich diese an die entsprechenden Fachstellen wenden, welche die Notwendigkeit bestätigen können. Der Antrag muss jährlich neu gestellt werden. Mit dem Online-Rechner kann einfach festgestellt werden, ob Anspruch auf Subventionen besteht und wie hoch die Betreuungskosten ausfallen.

Krippengründung leichtgemacht?

Am 1. Februar 2003 trat das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung in Kraft, ein befristetes Impulsprogramm, das die Schaffung zusätzlicher Plätze für die Tagesbetreuung von Kindern fördern soll, damit die Eltern Erwerbsarbeit respektive Ausbildung und Familie besser vereinbaren können. Gerade wird im Parlament die Verlängerung der Frist diskutiert. Mit dem Neuerlass der kantonalen Richtlinien über die Bewilligung von Kinderkrippen, welcher seit 2014 gilt, sollte es den Krippengründern erleichtert werden, eine Bewilligung zu erhalten. Gültig sind sie für Kinderkrippen, die Kinder bis zum Kindergartenalter aufnehmen, mehr als fünf Plätze anbieten und mindestens fünf halbe Tage oder 20 Stunden pro Woche geöffnet haben. Wer eine solche Einrichtung eröffnen will, muss mindestens drei Monate vorher ein Gesuch um Bewilligung einreichen. Darin enthalten sind neu nur noch ein pädagogisches Konzept, welches die pädagogischen Grundsätze, Ziele und Vorgehensweisen aufzeigt, sowie ein Notfallkonzept. Die Grösse der Gruppe ist auf elf Plätze beschränkt, wobei Kinder unter 18 Monaten 1,5 Plätze beanspruchen, Kindergartenkinder nur 0,5 und Kinder mit Einschränkungen je nach Betreuungsaufwand mehr als einen Platz. Die altersmässige Zusammensetzung der Gruppen steht den Krippen frei. In jeder Gruppe muss immer eine ausgebildete Betreuungsperson anwesend sein, ab sieben Kinder zusätzlich eine zweite Betreuungsperson. Pro Gruppe müssen rund 60 Quadratmeter zur Verfügung stehen, Nebenräume wie Nasszellen, Küchen, Korridor und Garderoben sind darin nicht enthalten. Weiter müssen die Räume kindergerecht und sicher sein und über ausreichend Tageslicht und Rückzugsmöglichkeiten verfügen. Neu müssen die Spielmöglichkeiten im Freien nicht in unmittelbarer Nähe der Krippe sein, solange sie gut erreichbar sind und dem Konzept der Krippe entsprechen. Was in den Richtlinien nicht erwähnt wird, ist, dass die Krippen dem Gastronomiegesetz unterstellt sind, welche neue Krippengründer immer wieder in schwierige bis absurde Situationen bringt. So sind dem «Höngger» Fälle bekannt, in denen beispielsweise ein zweites WC für Erwachsene eingebaut werden musste, obwohl die Kinder entweder noch Windeln trugen oder das WC noch gar nicht selber benutzen konnten. Der teure Umbau schlug sich in der Folge auf die Miete nieder. Mit der Krippenaufsicht hingegen haben die meisten Krippen gute Erfahrungen gemacht und erachten auch die Vorschriften als richtig und wichtig.

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