Stellenwert der Hausordnung im Stockwerkeigentum

Die Erstellung einer Hausordnung als Ergänzung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Stockwerkeigentum ist nicht obligatorisch, kann aber sehr nützlich sein.

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Für den Erlass einer Hausordnung ist die Stockwerkeigentümer-Versammlung zuständig. Diese kann die Bearbeitung einem Ausschuss oder der Verwaltung übertragen. Der Hausordnungsentwurf wird durch die Versammlung der Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer genehmigt. Das gleiche Gremium ist für Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebung der Hausordnung zuständig. In der Regel ist ein Mehrheitsbeschluss genügend.

Bestimmungen haben bindenden Charakter

Die Bestimmungen der Hausordnung sind für alle Hausbewohnerinnen und -bewohner obligatorisch, ungeachtet der Tatsache, ob sie Wohnungseigentümer oder Mieter einer Wohnung sind. Geregelt werden die Kriterien für das Zusammenleben wie zum Beispiel die Benutzung der allgemeinen Räume, Aufzüge und Waschküchen, Verhinderung von Lärmimmissionen, Einhaltung von Ruhezeiten, einheitliche Beschriftungen, Pflichtenheft für die Hauswartung.
Leider gibt es immer wieder Stockwerkeigentümerinnen oder -eigentümer, die sich vorsätzlich nicht an die Hausordnung halten. Sie beharren auf ihrem Status als Miteigentümer der Liegenschaft und verbreiten die falsche Haltung, ihnen habe niemand Vorschriften zu machen. In vielen Fällen handelt es sich dabei um widerrechtliche Benützung der allgemeinen Räume wie Treppenhaus oder Gemeinschaftsgarage. Im Gegensatz zu ähnlichen Begebenheiten mit renitenten Mieter*innen kann logischerweise bei den Miteigentümer*innen im schlimmsten Falle nicht einfach eine Wohnungskündigung vorgenommen werden.

Rechtsweg als letztes Mittel

In der Regel ist eine professionelle Verwaltung aber in der Lage, solche Konflikte im Interesse der Hausbewohnerinnen und Hausbewohner zu bereinigen. Wichtig ist dabei, dass die Verwaltung über die nötigen Vollmachten verfügt und sich die Bewohnerschaft nicht unaufgefordert in die Verhandlungen einmischt. Wenn die Verhandlungen erfolglos verlaufen, bleibt nur noch das Beschreiten des Rechtsweges.

Beatrice Falke
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