Vorbereitung hilft auch den Hinterbliebenen

Nachdem sich die vergangenen Artikel des Fokusthemas «Das 1x1 des Ablebens» damit befassten, wie man sich zumindest formell auf den eigenen Tod vorbereiten kann, soll der Blick auch auf die Hinterbliebenen gerichtet werden.

Oft hört man von Menschen, dass sie in den ersten Tagen nach dem Tod einer oder eines Angehörigen so viele Dinge erledigen müssen, dass sie «einfach funktionieren». Trauer hat in diesen Tagen noch keinen Platz. Man ist mit Fragen konfrontiert, die man sich vielleicht noch nie gestellt hat: Wie und wo will die Person überhaupt bestattet werden? Wer muss informiert werden? Die folgende Liste soll eine kleine Hilfe bieten, welche Schritte bei einem Todesfall unternommen werden sollten. Eine ausführliche Version davon ist auf der Homepage des Notariats zu finden (siehe Infokasten) und auf der «Höngger» Webseite unter diesem Artikel.

Je nach Gemeinde muss das Bestattungsamt oder das Zivilstandsamt benachrichtigt werden, dieses trifft dann fast alle Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Bestattung und benachrichtigt alle Amtsstellen. In der Stadt Zürich ist das Bestattungsamt im Stadthaus zuständig.

1. Todesfall

Die Person ist zu Hause gestorben: Zuerst den Arzt anrufen. Er muss den Tod bestätigen und eine ärztliche Todesbescheinigung ausstellen.

Die Person ist im Spital oder im Heim gestorben: Der zuständige Arzt stellt die Todesbescheinigung aus und sendet sie zusammen mit einer schriftlichen Todesanzeige an das Bestattungsamt. Die Angehörigen erhalten beides ausgehändigt.

Die Person hatte einen Unfall oder begann Suizid: Die Polizei muss hinzugezogen werden.

2. Dokumente

Beim Bestattungsamt sind die erwähnte Todesbescheinigung und -Anzeige sowie das Familienbüchlein und die Meldebestätigung, respektive bei Ausländer*innen der Ausländerausweis oder der Reisepass, abzugeben.

3. Wer muss den Todesfall melden

Zur Anzeige beim Bestattungsamt verpflichtet sind Ehepartner*innen, Kinder und deren Ehepartner*innen, nächstverwandte, ortsansässige Personen oder Personen, die beim Ableben dabei waren sowie die Heim- oder Spitalverwaltung.

Wichtig: Ein Todesfall ist innert zweier Tage zu melden. An den Wochenenden sind Amtsstellen in der Regel geschlossen, manche Gemeinden bieten jedoch Pikettdienste an.

 

4. Fragen, die beantwortet werden müssen

Soll eine Erdbestattung oder eine Kremation stattfinden?
Wird eine Abdankung in einer religiösen Institution gewünscht?
Soll die Beisetzung in einem Reihengrab, Urnengrab, Gemeinschaftsgrab oder Familiengrab stattfinden?
Auf welchem Friedhof wird die Abdankung gewünscht?
Welche Pfarrei und welcher Bestattungstermin wird gewünscht?
Wer vertritt die Erben?
Gibt es eine private Todesanzeige und wann soll sie publiziert werden?
Soll es eine amtliche Todesanzeige geben?
Ist die Person zu Hause gestorben: Wann kann die Einsargung, respektive Überführung stattfinden?

Wichtig: Die Wünsche der verstorbenen Person müssen berücksichtigt werden. Wenn es keine entsprechende Willensäusserung gibt, gilt der Wunsch der Angehörigen. Beim Notariat unter https://www.notariate.zh.ch/deu/notariat/erbrecht/was-ist-zu-tun-im-todesfall und auf der Webseite des «Hönggers» ist ein Formular bereitgestellt, auf welchem Anweisungen für den Todesfall zu Lebzeiten festgehalten werden können. Es ist ein umfängliches Dokument und das Ausfüllen arbeitsintensiv. Das Notariat empfiehlt aber, wenigstens die Punkte auszufüllen, die für einen selber besonders wichtig sind.

 

Das Bestattungsamt übernimmt nach Absprache der oben erwähnten Punkte einige Koordinationsaufgaben. Der oder dem Angehörigen bleiben aber noch weitere Aufgaben, um die er oder sie sich kümmern muss:

Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Pfarrer oder Pfarrerin.
Adressliste erstellen
Leidzirkulare verfassen, drucken, versenden
Aufgabe von Todesanzeigen in der Zeitung
Planung Ablauf der Bestattung
Restaurant-Reservation für das Leidmahl
Information an Banken, Versicherungen, Krankenkasse, Pensionskasse und AHV

Den Zugriff auf Bankkonten von Verstorbenen handhaben die Banken unterschiedlich. Um nicht plötzlich vor einem Zahlungsengpass zu stehen, empfiehlt es sich, frühzeitig abzuklären, was im Todesfall mit den Vollmachten und Konten geschieht und entsprechende Massnahmen zu treffen, damit die Alltagszahlungen weiterhin getätigt werden können.
Wenn es ein Testament gibt, ist dieses so schnell wie möglich an das Bezirksgericht des letzten Wohnorts der verstorbenen Person zu senden, damit diese den Erbschein ausstellen kann. Die «Verfügung von Todes wegen» wird erst nach der Bestattung eröffnet.

 

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