Lohngleichheit seit 1981 in der Verfassung – bis heute nicht umgesetzt

Seit 1981 – also seit 33 Jahren – ist in der Verfassung verankert, dass Männer und Frauen Anspruch auf denselben Lohn für gleichwertige Arbeit haben. Dieses Verfassungsgebot wurde bis heute nicht umgesetzt.

Frauen verdienen im Durchschnitt 677 Franken weniger pro Monat als Männer. Das sind im Ganzen rund 7,7 Milliarden Franken pro Jahr. Das ist Geld, das nicht nur den Frauen fehlt, sondern auch den Familien. Wie die Resultate zeigen, sind wir vom vorgesetzten, bescheidenen Ziel noch weit entfernt.
100 Unternehmen hätten mitmachen sollen, mitgemacht haben aber gerade einmal nur 51, und davon stammten erst noch 70 Prozent der untersuchten Löhne von staatlichen Organisationen oder staatsnahen Unternehmen. Der freiwillige Ansatz greift nicht, das Gleichstellungsgesetz allein kann diesen Missstand nicht beheben. Alle Beteiligten haben eingesehen: Die Bekämpfung der Lohndiskriminierung ist dringend zu verstärken und es braucht zusätzliche staatliche Massnahmen, damit die gesetzlichen Auflagen endlich umgesetzt werden. Dieser Forderung, welche auch das Parlament unterstützt, kommt der Bundesrat nach.

Lohngleichheit gerichtlich einfordern

Neu sollen die Betriebe Selbstkontrollen ihrer Lohnpraxis nach dem Vier-Augen-Prinzip durch Dritte durchführen, die Verantwortung für die Umsetzung des Gesetzes übernehmen und über den Geschäftsbericht Transparenz zur Lohnanalyse herstellen, zum Beispiel, dass es keine unzulässigen Lohnunterschiede im Betrieb gibt. Dadurch haben die Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit , ihren Lohn auf Einhaltung der Gleichstellung hin zu überprüfen. Falls die Arbeitgeber bei Lohndiskriminierung keine Massnahmen ergreifen, dann können die betroffenen Arbeitnehmerinnen bei den dafür zuständigen Organisationen die Lohngleichheit gerichtlich einfordern.

Immer und immer wieder überprüfen

Die neuen Massnahmen sind moderat. So können die Arbeitgeber selber bestimmen, wen sie mit der Kontrolle beauftragen wollen: Dies können entweder die Sozialpartner sein, wie das im freiwilligen Lohngleichheitsdialog war. Möglich ist aber auch eine Revisionsstelle oder eine staatlich anerkannte Prüfungsorganisation, also eine Selbstregulierungsorganisation. Es geht hier darum, dass die Unternehmen ausweisen, dass sie ihre rechtliche Pflicht erfüllt haben. Sie müssen nicht öffentlich machen, wie gross die tatsächlich festgestellte Lohndifferenz war und welche Massnahmen sie ergriffen haben. Mit diesen Massnahmen wird zwar ein wichtiger Betrag zur Erreichung des Ziels der Lohngleichheit geleistet, aber es ist genauso zwingend, dass diese immer und immer wieder überprüft, gegebenenfalls angepasst und die Unternehmen bei Nichteinhalten mit Sanktionen belegt werden. Längst ist die Lohngleichheit für Frau und Mann ein Gebot der Stunde.

Erika Ziltener, Kantonsrätin, SP 6 & 10

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