Fragen zur Kernzonenerweiterung

Noch bis und mit 2. Oktober läuft die Rekursfrist gegen die Teilrevision der Bau- und Zonenordung. Teil davon ist auch die Erweiterung der Kernzone Höngg. Doch den betroffenen Grundeigentümern sagte dies niemand, obwohl der zu hinterfragende Entscheid Folgen haben wird.

Die Ersatzneubauten Bäulistrasse 51 und 53 hinter der im 18. Jahrhundert errichteten, denkmalgeschützten Rebbergmauer.
Vogtsrain 5, 5a, 7, 7a sind neu in der Kernzone weil sie als «im Übergang zur Nicht-Kernzone» relevant sind.
Die Bäulistrasse hoch Richtung Socar-Tankstelle: Wie «historisch wichtig» ist sie als Dorfzugang tatsächlich?
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Die Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Zürich benennt heute 26 Kernzonen, doch es war Höngg, das 1984 die erste solche Kernzone erhielt. (siehe «Höngger» vom 18. Mai 2017). Und diese Kernzone wurde nun erweitert, namentlich um die Gebäude Limmattalstrasse 159 (Socar Tankstelle), 157, 155, 151, 149, 147 und 147a sowie Bäulistrasse 53, 51, 47, 45 und gleich gegenüber des Ortsmuseums die Gebäude Vogtsrain 5, 5a, 7, 7a. Gut möglich, dass die betroffenen Grundeigentümer hier zum erste Mal von ihrem «Glück» erfahren, denn sie wurden von den Amtsstellen nie persönlich darauf aufmerksam gemacht. Man verlässt sich da ganz und gar auf die Publikation im städtischen Amtsblatt, dem «Tagblatt der Stadt Zürich». Rechtlich korrekt, doch in Anbetracht der geringen Zahl Betroffener, die leicht hätten benachrichtigt werden können, doch zumindest fraglich. Fabian Korn, Projektleiter Kommunikation beim Amt für Städtebau, sieht dies anders: «Die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung ist ein gesamtstädtisches Projekt, das bereits während der öffentlichen Auflage 2013 breit kommuniziert und diskutiert sowie von Veranstaltungen begleitet wurde».
Architekt Urs Esposito hingegen, der sich mit Kernzonenregelungen auskennt, findet es trotzdem bedenklich, denn hier, so sagt er, finde ein Eingriff in die Nutzungsrechte der Eigentümer statt, den man persönlicher kommunizieren sollte. Anhand der Gebäude Bäulistrasse 53, 51 und 47 führt er aus: «Das Haus Nummer 47 wurde Mitte der 1950er-Jahre erstellt, die zusammenhängenden Nummern 51 und 53 sind sogar erst kürzlich erstellte Ersatzneubau. Bei diesen Liegenschaften, welche vorher in der W2 lagen, können in Zukunft weder die Dachgeschosse aufgestockt- noch Balkonvergrösserungen oder Anbauten erstellt werden». Überhaupt ist er überzeugt, dass es «sowohl architekturgeschichtlicher als auch städtebaulicher Humbug» sei, diese Gebäude in die Kernzone aufzunehmen. Doch genau diesen Anspruch der «architekturgeschichtlichen Bedeutung» hätte die Kernzone eigentlich, denn, wie es im Erläuterungsbericht der BZO heisst, soll die Erweiterung «Gebäude umfassen, die aufgrund ihrer Lage und Gestaltung die jeweilige Kernzone wesentlich prägen oder für die geschichtliche Entwicklung des Ortskerns wichtig sind».

Historisch oder nicht?

Für das Amt für Städtebau stellt konkret die Bäulistrasse die historische Erschliessung des ursprünglichen Dorfkerns von Höngg dar: «Das Gebäude Bäulistrasse 45, das den Auftakt des Dorfkerns bildet, sowie die bestehende Mauer, welche die Bäulistrasse auf deren Südseite begleitet, sind prägende Elemente der alten Dorfstruktur». «Historisch?», fragt Esposito. Für ihn ist die amtliche Einschätzung nicht nachvollziehbar: «Die historischen Karten von J. Wild (~1850) oder die Siegfriedkarte von 1880 zeigen, dass der Hauptzugang von Zürich nach Höngg über die Limmattalstrasse führte». Und ganz abgesehen davon fragt er sich, was die besagten Neubauten in der Kernzone verloren haben? Korn dazu: «Nicht jedes einzelne Gebäude in einer Kernzone muss für sich genommen wesentlich prägend oder für die geschichtliche Entwicklung eines Ortskerns wichtig sein». Der Perimeter einer Kernzone werde so angelegt, dass die «prägenden und geschichtlich wichtigen Gebäude eines Dorfkerns» darin erfasst seien. «So können auch Gebäude einbezogen werden, die als Einzelobjekte diese Kriterien nicht erfüllen», erläutert Korn. Das bedeute dann, dass bei solchen Bauten lediglich ein Baubereich zugeordnet werde, in dem folglich ein Neubau gleichen Volumens gebaut werden könne. Betrachtet man dies anhand der Socar Tankstelle wirft das eine «historische» Frage auf: Hier stand bis 1960 das Restaurant zur Rose – doch würde die Tankstelle eines Tages abgebrochen, so könnte gemäss BZO an dieser Stelle nur ein Gebäude mit der Baumasse der heutigen Tankstelle gebaut werden und die Gestaltung müsste dem BZO-Gebietscharakter «Bäuerliche Dorfkerne» entsprechen. «Historisch» betrachtet würde hingegen ein Gebäude wie die damalige «Rose», grösser als die Tankstelle und anders platziert, mehr Sinn machen. Korn dazu: «Ob der Nachbau eines historischen Restaurants möglich ist, müsste anhand eines konkreten Projekts besprochen werden». Fest steht einzig: wären für die genannten Gebäude in der Kernzone keine Baubereiche definiert, dürfte nach einem allfälligen Abbruch gar nichts mehr gebaut werden.

Auch Übergänge sind wichtig – fragt sich bloss wo?

Dass die Gebäude am Vogtsrain, gegenüber des Ortsmuseums, in die Kernzone aufgenommen wurden, begründet das Amt für Städtebau damit, dass sich Kernzonen harmonisch in das übrige Quartier einbetten sollen. Entsprechend wichtig seien die Übergänge in die Nicht-Kernzone: «Mit dem Einbezug in die Kernzone kann dies beispielsweise über die Bauhöhe gewährleistet werden», erläutert Korn. Was die Frage aufwirft, warum die Kernzone an der Gsteigstrasse nicht bis und mit der Hausnummer 23 erweitert wurde, dem alten Bauernhaus im Rank? Immerhin liesse sich dort noch der Begriff «bäuerlich» anwenden und sollte – es möge nicht eintreten – das Haus eines Tages einem Neubau weichen müssen, so wäre an dieser Stelle doch auch ein Auge auf den «Übergang zur Nicht-Kernzone» zu werfen. Nun, gemäss Raumplanungsgesetz müssen Nutzungspläne, und Kernzone sind solche, spätestens nach 15 Jahren überprüft und angepasst werden. Bis dann haben sich die Haltungen seitens der Behörden und der Grundeigentümer vielleicht geändert und im besten Fall angenähert.
Vielleicht ist dann auch für den Laien die Kernzonenerweiterung so nachvollziehbar wie es diesmal für die Kommission und den Gemeinderat war, wo sie ausführlich diskutiert und mit grosser Zustimmung verabschiedet worden seien, wie das Amt für Städtebau betont. «Dies, sowie die Genehmigung durch den Kanton, setzt selbstredend die Nachvollziehbarkeit der Änderungen voraus» hält man dort fest, nachdem der «Höngger» gefragt hat, ob man verstehen könne, dass Laien den Sinn dieser Erweiterung nicht ganz verstehen würden.

Die von der Kernzonenerweiterung betroffenen Grundeigentümer haben bis und mit 2. Oktober 2017 Gelegenheit, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich schriftlich Rekurs zu erheben.

 

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