Ergänzungsleistungen sind keine Almosen

In der Stadt Zürich reichen AHV und Pensionskasse für viele Pensionierte nicht mehr aus, um sich ein Leben zu finanzieren. Dank Ergänzungsleistungen könnte wenigstens ein Existenzminimum gesichert werden. Trotzdem machen viele Anspruchsberechtigte nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Wenn das Geld Ende Monat nicht mehr reicht, sollte man sich nicht dafür schämen, Ergänzungsleistungen anzufordern.
Das Armutsrisiko ist im Alter überdurchschnittlich hoch.
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Wird heute über eine nötige, weitere AHV-Revision diskutiert, macht es den Eindruck, als sei dieses Sozialwerk schon so alt wie die Eidgenossenschaft selbst. In Wahrheit entstand die Alters- und Hinterlassenenversicherung erst kurz nach dem 2. Weltkrieg, nachdem jahrelang dafür gekämpft worden war.

Wer alt war, war arm

Dass der Spruch «Früher war alles besser», in den allermeisten Fällen blanker Unsinn ist, zeigt sich auch daran, wie noch vor nicht allzu langer Zeit mit bedürftigen Menschen umgegangen wurde. «Alter und Armut gehörten bis weit in das 20. Jahrhundert hinein aufs engste zusammen», schreiben Amélie Pilgram und Kurt Seifert in ihrem Bericht zur Altersarmut in der Schweiz für Pro Senectute. Wer körperlich und geistig dazu in der Lage war, arbeitete, so lange es eben ging. Wer weniger leisten konnte, verdiente auch weniger und rutschte schnell in die Armut ab. Es gab zwar kirchliche und später auch staatliche Armenfürsorge, die aber half bei weitem nicht allen, sondern nur denen, die es auch «verdient» hatten. Dies war allerdings eine Erscheinung der Neuzeit, noch im Mittelalter hatten alle Armen, unabhängig von ihrem Ansehen, Almosen erhalten. Wer in der Lage war, körperliche Arbeit zu verrichten, es aber nicht tat, vielleicht weil ihn andere Umstände daran hinderten, war in der neuen Zeit ein «unwürdiger» Armer und konnte nicht mit Unterstützung rechnen. Wie auch in der Ortsgeschichte Höngg nachzulesen ist, waren die sogenannten Armengenössigen den Gemeinden ein Dorn im Auge. Also versuchte man wo immer möglich, sie loszuwerden, zum Beispiel in dem man Bettler, wie im Falle der Höngger Gemeinde, einfach an die Grenze zu Wipkingen karrte und dort ihrem Schicksal überliess. Männer über 60 und Frauen über 50 wurden von gewissen Gemeinden gar nicht erst als Bürger*innen aufgenommen. Wahrlich schöne Zeiten waren das.

Kleine Geschichte der AHV

Wer Geld besass, investierte es im Alter für die Verwandten, die sie versorgten. Mittellosen blieb diese Möglichkeit verwehrt, manchmal kamen sie in «Altersasylen» unter, üblicherweise starben sie früher. In den 20er-Jahren des 19. Jahrhunderts waren laut Autor*innen des Berichts mehr als ein Fünftel der über 70-jährigen Personen in Genf fürsorgeabhängig. Im 20. Jahrhundert war es insbesondere die Weltwirtschaftskrise Ende der 20er-Jahre, die die ökonomische Lage für viele verschlechterte und die Armut unter den Betagten verschärfte. Wer in dieser Zeit arm war, war gesellschaftlich abgestempelt. In vielen Kantonen wurden den Hilfsbedürftigen weiterhin die bürgerlichen Rechte aberkannt. Andernorts wurden sie regelrecht an den Pranger gestellt, in dem ihre vollen Namen und die Summe des erhaltenen Unterstützungsbeitrags in der gedruckten Jahresrechnung der Gemeinden aufgelistet wurden. Die Gründung der Stiftung «Für das Alter», heute Pro Senectute, fiel in die dunklen letzten Jahre des ersten Weltkriegs, 1917. Die Stiftung setzte sich von Beginn an massgeblich für eine eidgenössische Altersvorsorge ein. Die Idee ging auf das Jahr 1886 zurück, als der Grütliverein eine Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung forderte. Doch es war ein langer Weg. Entsprechende Vorstösse wurden erst auf politischen Druck hin, zum Beispiel nach dem Landesstreik 1918, behandelt. Damals veröffentlichte der Bundesrat verschiedene Möglichkeiten, wie eine neue Sozialversicherung finanziert werden könne, unter anderem durch Steuern auf Tabak und Alkohol und der Einführung einer nationalen Erbschaftssteuer. Sowohl gegen die Erbschafts- als auch gegen die Biersteuer regte sich Widerstand, am Ende wurde 1925 die Schaffung einer AHV und IV, die sich durch die Besteuerung von Tabakwaren finanzierte, vom Stimmvolk angenommen. Als Edmund Schulthess, Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, im Sommer 1929 ein neues AHV-Gesetz mit obligatorischer Grundversicherung und der Möglichkeit, kantonale Ergänzungsversicherungen einzuführen, vorstellte, nahm ihm die Weltwirtschaftskrise den Wind aus den Segeln. Anderen kam dieser Umstand gerade gelegen, denn so richtig begeistert war niemand von dieser «Lex Schulthess», der gutschweizerische Kompromiss scheiterte wenig später auch an der Urne. Damit war das Thema für einige Zeit vom Tisch. Der zweite Weltkrieg hielt die Welt in seinem Bann. Die Lohn- und Verdienstersatzordnung (LVEO) hatte höhere Priorität, denn die Soldaten und ihre Familien mussten geschützt werden. Doch gerade die LVEO sollte später den Grundstein der AHV bilden, denn man kam vom Gedanken weg, dass nur Bedürftige mit einer Rente unterstützt werden sollten, sondern alle. Es war der Beginn des Sozialstaatlichen Gedankens. Nach langem Hin und Her war die Zeit 1947 schliesslich reif und eine überwältigende Mehrheit der Stimmbevölkerung hiess bei einer unglaublichen Stimmbeteiligung von 84 Prozent die Schaffung der AHV mit 80 Prozent Ja-Stimmen gut.

Ein gewisses Mass an sozialer Umverteilung

Heute finanziert sich die AHV neben den Lohnabzügen auch durch Einnahmen aus der Mehrwertsteuer, Alkohol-, Tabak- und Spielbankenabgaben. Sie ist als Umlageverfahren angelegt, das bedeutet, dass die eingenommenen Beiträge die laufenden Leistungen finanzieren, die Arbeitnehmer*innen zahlen für die Pensionierten ein, nicht für sich selber. Das macht die AHV zu einer solidarischen Sozialversicherung. Eine Folge davon ist eine gewisse soziale Umverteilung, weil die Renten gegen oben gedeckelt sind. Wer mehr verdient, zahlt auch höhere Beiträge ein, erhält später aber nicht mehr als die Maximalrente, die nur doppelt so hoch sein darf, wie die Mindestrente. Pensionskassenbeiträge und 3. Säule sorgen jedoch dafür, dass sich an der Ungleichheit unter dem Strich nicht viel ändert. In welchem Masse eine Umverteilung tatsächlich stattfindet, hängt immer auch davon ab, ob gewisse Sozialleistungen tatsächlich beansprucht werden. Schon in den 60er-Jahren reichten die Renten der AHV und weitere Einkünfte durch die Pensionskasse für einen Drittel der Bevölkerung über 65 Jahre nicht zum Leben aus. Um diese vor einer Notlage zu bewahren, wurden 1966 die Ergänzungsleistungen (EL) eingeführt, die zusätzlich zur AHV ausgezahlt werden können. Dennoch liegt das Armutsrisiko der Renter*innen im Vergleich zur übrigen Bevölkerung auch heute noch über dem Durchschnitt. In der Stadt Zürich, so ist auf der Webseite des Umwelt- und Gesundheitsdepartements zu lesen, habe sich die wirtschaftliche Situation der älteren Stadtbevölkerung zwar leicht verbessert, es bestünden jedoch weiterhin grosse Unterschiede bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Es hat sich wenig daran geändert, dass Senior*innen, die früher ein geringes Einkommen hatten, auch seltener über angespartes Vermögen verfügen, von welchem sie im Alter zehren könnten. Besonders Frauen, Ausländerinnen und Ausländer, Hochbetagte sowie Personen mit geringer Schulbildung sind überdurchschnittlich oft von Altersarmut betroffen. Obwohl die Altersvorsorge in der Schweiz gut ausgebaut ist, reichen AHV-Rente und Pensionskasse für die Deckung von Krankheits- und Betreuungskosten oftmals nicht aus, und längst nicht alle konnten es sich leisten, etwas in die Dritte Säule einzuzahlen. «Deutlich über die Hälfte der Bewohner*innen von Alters- und Pflegeheimen in der Stadt Zürich sind auf Zusatzleistungen zur AHV/IV angewiesen», schreibt das Umwelt- und Gesundheitsdepartement der Stadt Zürich in seiner Altersstrategie 2035. Ein Fünftel der zu Hause lebenden AHV-Rentenberechtigten beziehen ebenfalls Zusatzleistungen, diese fallen jedoch weit tiefer aus.

Hohe Dunkelziffer bei Nichtbezugsquote

Für das Jahr 2015 vermeldete der Kanton Zürich in seinem Sozialbericht, dass 12,0 Prozent der über 65-Jährigen Zusatzleistungen bei den Altersrenten beziehen. Es gilt: Je älter, desto eher ist man auf EL angewiesen. Die Dunkelziffer ist wahrscheinlich hoch: Studien gehen davon aus, dass 30 bis 50 Prozent der Personen, die Anspruch auf die Leistungen hätten, diesen nicht geltend machen. Gerade bei der älteren Generation scheint die Rate der Nicht- oder Unter-Inanspruchnahme besonders hoch zu sein. Zu den Gründen, wieso die Ergänzungsleistungen nicht eingefordert werden, ist die Forschungslage noch dünn. Einerseits kann mangelnde Information dazu führen, dass Anspruchsberechtigte die Leistungen nicht einforderten. Gerade einkommensschwache Rentner*innen wissen oft nicht über ihre Rechte Bescheid oder fürchten sich vor den Behördengängen. Auch administrative Hürden können eine Rolle beim Nichtbezug spielen. Oliver Hümbelin befasst sich in seiner Arbeit von 2016 mit dem Thema Nichtbezug von Sozialhilfe. Obwohl es sich bei den Ergänzungsleistungen eben nicht um Sozialhilfe, sondern um Versicherungsleistungen handelt, könnten die Gründe für einen Nichtbezug ähnlich ausfallen, auch weil viele Menschen nach wie vor der Meinung sind, es handle sich bei den EL um Almosen. Hümbelin vermutet, dass die Stigma-These gerade in der Schweiz eine besondere Rolle spielt. Dies bestätigt auch die Studie der Pro Senectute. «Ein Antragsverfahren bedingt (…), dass man seine wirtschaftliche Situation offenlegt. Damit verbunden sind Schamgefühle und die Angst vor Herabsetzung und Blossstellung», schreiben die Autor*innen. Die Kriegs- und Nachkriegsgeneration zeige sich ausserdem genügsam, hege keine grossen materiellen Ansprüche und wolle mit dem zurechtkommen, was ihr zur Verfügung steht. Verbreitet ist die Ansicht, dass staatliche Hilfe für die reserviert sei, die sie wirklich benötigen, dazu gehöre man selber aber nicht. Hümbelin sieht auch starke, regionale Unterschiede was den Nichtbezug angeht. Es zeigt sich, dass der Median der Nichtbezugsquote in ländlicheren Gegenden des Kanton Berns viel höher ist (50%) als in den Städten (12,2%). Er findet verschiedene mögliche Gründe für diese Unterschiede. Einerseits sind es in ländlichen Gebieten eher die landwirtschaftlichen Betriebe, die Beansprucher wären. Diese verfügen aber über die Möglichkeit, sich zumindest teilweise selber zu versorgen. Auch die politische und persönliche Einstellung, kann Menschen davon abhalten, staatliche Unterstützung zu beanspruchen. Auch die höhere Soziale Kontrolle und damit verbunden der Stigma-Effekt könnte einen Einfluss auf die höhere Nicht-Bezugsquote auf dem Land haben. Wie und ob man diesem Umstand entgegenwirken soll, ist Bestandteil aktueller Diskussionen.

Ergänzungsleistungs-Reform 2021

Wie erwähnt, setzen Ergänzungsleistungen helfen ein, wo AHV- oder IV-Rente die minimalen Lebenskosten nicht decken. Im Kanton Zürich werden sie Zusatzleistungen genannt. 2021 steht eine Reform an. Die Gesetzesänderung bringt vier wesentliche Änderungen mit sich. Für bereits Versicherte gilt aber eine Übergangsfrist von drei Jahren, ausser, die Ergänzungsleistungen würden höher ausfallen als bisher, dann erhalten die Personen bereits ab 2021 den höheren Betrag. Was ändert sich also? Einerseits werden die Mietkosten, die sich EL-Bezüger*innen anrechnen lassen können, erhöht. Bis anhin galt im Kanton Zürich jährlich pauschal ein Maximum von 13 200 Franken für Einzelpersonen oder 15 000 Franken für Ehepaare. Neu können Haushalte mit bis zu vier Personen berücksichtigt werden. In der Stadt Zürich beträgt der Höchstbetrag für die Miete eines Einzelhaushalts 1325 Franken im Monat, also 15900 im Jahr, respektive 18900 für einen Haushalt mit zwei Personen. Eine weitere Änderung betrifft die Erbschaft: Übersteigt der Nachlass 40000 Franken, müssen die Erb*innen die nach dem 1. Januar 2021 bezogenen Leistungen zurückzahlen. Diese Rückerstattungspflicht beschränkt sich auf den Nachlass, das Privatvermögen der Erb*innen bleibt unangetastet. Neu gibt es eine Vermögensgrenze: Wer mehr als 100000 Franken besitzt, hat keinen Anspruch auf Unterstützung mehr. Nicht inbegriffen ist der Besitz einer Liegenschaft, die selber bewohnt wird. Ferienwohnungen und vermietete Wohnungen hingegen gelten als Vermögen. Schliesslich werden ab 2021 die tatsächlich bezahlten Krankenkassenprämien vergütet, solange sie nicht höher als die Durchschnittsprämien sind. Bisher wurde jeweils ein Pauschalbetrag ausbezahlt. Wer unsicher ist, sollte sich in dieser komplexen Thematik unbedingt beraten lassen und abklären, ob sie oder er nicht allenfalls anspruchsberechtigt ist, wenn das Geld Ende Monat wieder einfach nicht reicht trotz AHV und Pensionskasse.

Quellen:
«Leben mit wenig Spielraum», Altersarmut in der Schweiz. Amélie Pilgram und Kurt Seifert. Hrsg. Pro Senectute Schweiz, 2009.
Nichtbezug von Sozialhilfe und die Bedeutung von regionalen Unterschieden. Oliver Hümbelin, 2016.
Ortsgeschichte Höngg. Georg Sibler. Hrsg. Ortsgeschichtliche Kommission der VVH, 1998.

Informationen zur EL-Reform 2021

Fokusthema Alter
Diese Fokusreihe zum Thema «Alter» entstand mit freundlicher Unterstützung der Luise Beerli Stiftung. Die Stiftung unterstützt vorwiegend in der Stadt Zürich domizilierte Institutionen, die sich für betagte oder behinderte Menschen einsetzen. Sie hat keinen Einfluss auf Inhalt und Form der Artikel genommen. Alle Artikel sind online abrufbar unter www.hoengger.ch/fokus

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