Der Wald – keine rechtsfreie Zone

Der Stadtzürcher Wald erfüllt vielfältige Funktionen. Der Waldentwicklungsplan (WEP) soll für das ganze Waldareal sicherstellen, dass diese nachhaltig erfüllt werden können.

An der Grünwaldstrasse: Wer roden will, braucht eine Bewilligung und muss die gefällten Bäume wieder aufforsten.
Wer wacht über den Wald? Gesetze und Verordnungen – und manchmal auch ein mit Kreide aufgemalter Waldgeist.
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Während Jahrhunderten wurden die Schweizer Wälder massiv übernutzt. Die Folge waren Überschwemmungen und Erdrutsche. Als sich die Hochwasser Mitte des 19. Jahrhunderts häuften, wurden einerseits zahlreiche Flüsse eingedämmt, andererseits begann man das Hochgebirge aufzuforsten, in welchem zuvor stets gerodet worden war. Dieser Zeit entsprang das Forstpolizeigesetz, das 1876 in Kraft trat. Es verbot vorerst nur das Roden in den Alpen. Später wurde es in «Bundesgesetz über den Wald», oder kurz: Waldgesetz, umbenannt und auf die ganze Schweiz ausgeweitet. Seither sorgt es dafür, dass die Schweiz zu 30 Prozent bewaldet bleibt. Wer roden will, braucht eine Bewilligung und muss die gefällten Bäume wieder aufforsten. Der Wald hat nicht nur eine Schutzfunktion, sondern gewährt eine nachhaltige Holznutzung. Daneben dient er den Tieren als Lebensraum und den Menschen als Ort der Erholung. In den 1990er-Jahren hatte sich der Wald regeneriert, doch die Forstbetriebe schrieben rote Zahlen, eine Revision sollte die Balance zwischen Holznutzung und Schutz herstellen. Der Rodungsersatz wurde in der Folge gelockert, auf den Ersatz der Bäume im Gebirge wurde verzichtet.

Klimawandel birgt neue Herausforderungen

2016 wurde das Waldgesetz komplett überarbeitet und am 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde eine angepasste Waldverordnung genehmigt. Besonders eingeschleppte Schädlinge wie der Asiatische Laubholzbockkäfer und die Klimaveränderung stellen die Waldeigentümer vor neue Herausforderungen. Das revidierte Gesetz erlaubt es dem Bund deshalb unter anderem, auch ausserhalb des Schutzwaldes Massnahmen gegen Waldschäden zu ergreifen. Ausserdem sieht es vor, dass die Waldverjüngung mit zusätzlichen zehn Millionen Franken jährlich gefördert wird. Auch der Absatz von nachhaltig produziertem Holz soll gefördert werden.

Waldentwicklungspläne

Zum Waldgesetz gibt es eine untergeordnete Verordnung. Darin werden Gesetzesartikel konkretisiert und deren Umsetzung geregelt. Zuständig ist das Bundesamt für Umwelt (BAFU). Auch der Kanton besitzt sein eigenes Waldgesetz und eine dazugehörende Verordnung. Sie dürfen Regelungen im Vergleich zum Bundesgesetz verschärfen, aber nicht lockern.
Ausserdem existiert seit 2010 der Waldentwicklungsplan (WEP) Kanton Zürich, der die verschiedenen Interessen und Ansprüche an den Wald koordiniert. Darin festgehalten ist die – mit einem Zeithorizont bis 2025 – angestrebte Entwicklung des Zürcher Waldes, sowie die Handlungsfelder der betroffenen Akteure. Die darin enthaltenen Pläne «Planungsgrundlagen», «Waldfunktionen» und «Besondere Ziele» dienen als Grundlage für den Waldentwicklungsplan der Stadt Zürich (WEP). Übergeordnete Strategien sind die Strategien Zürich 2025, die räumliche Entwicklungsstrategie des Stadtrats und die Legislaturziele des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements 2010-2014. Im WEP werden die Leitbilder und Strategien des «Grünbuch der Stadt Zürich» konkretisiert. Der gesamte Wald erfüllt mehrere Funktionen zugleich und wird deshalb als «multifunktionaler Wald» bezeichnet. Für die ganze Waldfläche hat die Stadt Zürich die Ziele Bodenschutz, Grünes Wissen und Öffentlichkeitsarbeit, Neophyten und Gesundheit und Bewegung definiert. Weitere Waldfunktionen sind Schutz, Holznutzung, Biologische Vielfalt und Erholung. Auch hier hat die Stadt langfristige Ziele gesetzt, damit diese Nutzungen nachhaltig erfüllt werden können.
Der Wald ist grundsätzlich für alle frei betretbar – auch die Privateigentümer verpflichten sich, den Zugang im ortsüblichen Umfang zu gewährleisten. Auf Waldwegen und Waldstrassen gilt jedoch generelles Fahrverbot für Motorfahrzeuge. Fahrradfahrer*innen bleiben auf befestigten Wegen, Strassen oder den speziell für sie eingerichteten Bike-Trails. Das Befahren von Trampelpfaden ist verboten. Allgemeine Fahrverbote gelten auch für Mountainbikes. Reiten ist nur auf den entsprechend gekennzeichneten Wegen erlaubt.

Weitere Links und Informationen zum Waldentwicklungsplan der Stadt Zürich sind unter www.hoengger.ch im Fokusthema Wald zu finden.

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