Der «Ringling» kommt vor Bundesgericht

Das Verwaltungsgericht hat am 16. April die Beschwerden gegen die Baubewilligung für den «Ringling» abgelehnt. Nun wollen die Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangen.

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Der Ringling ist gebaut – allerdings erst im Stadtmodell.
Der "Ringling" wie ihn die Gegner anhand der Bauprofile visualisiert haben.
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Das erste Projekt, 2006 eingereicht, war vor der Baurekurskommission, an welche die Rekurrenten gelangt waren, wegen der als gefährlich taxierten Erschliessung der unterirdischen Parkierungsanlage an der Geeringstrasse im Juni 2010 gescheitert. Die Zufahrt wurde im zweiten Projekt an die Strasse «Im oberen Boden» verlegt, worauf am 3. Januar 2013 die Baubewilligung erneut erteilt wurde – und die Gegner erneut dagegen vorgingen. Das Baurekursgericht schützte Anfang April 2014 die Baubewilligung, und so ging der Fall ans Verwaltungsgericht Zürich, das bereits 2011 über den Fall zu entscheiden hatte.

«Willkürliches Verfahren»

Damals, im 2011, taxierte es einen drei Meter breiten und 300 Meter langen Fuss- und Radweg rund um den Bau, der als unmittelbare Erschliessung der Wohnungseingänge gedacht war, als unzulässig. Trotzdem sei dieser nun im zweiten Projekt noch auf 400 Meter verlängert worden, ärgern sich die Gegner: «Im jetzigen Urteil des Verwaltungsgerichtes fehlt dazu eine jegliche Stellungnahme. Überdies hat es eine ganze Reihe von Beanstandungen gar nicht behandelt, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bezeichnen ist und somit einen willkürlichen Akt darstellt», monieren die Gegner des «Ringling».
Das Verwaltungsgericht sei verpflichtet, die Frage der Gestaltung beziehungsweise der Einordnung der grossen, die Regelbauweise übersteigenden Arealüberbauung frei zu beurteilen – das mache es jedoch nicht oder in ungenügender Weise: «Ein Augenschein wurde verweigert, und die Erstellung eines 3-D-Modelles, an welchem die Auswirkungen der massiven, bis 25 Meter hohen Mauer-Baute hätten bewertet werden können, fand nicht statt. Ein solches Verfahren ist willkürlich.»
Doch damit nicht genug: Das Verwaltungsgericht beurteile sogar bundesrechtliche Bestimmungen bezüglich Lärm, Schallschutz und Gewässerabstandslinien – in diesem Falle des Fürtlibaches − als nicht verletzt. «Es wird interessant und mitentscheidend sein, inwieweit das Bundesgericht diese bundesgesetzwidrige kantonale Zürcher Praxis beurteilen wird», sagen die Rekurrenten mit Blick nach Lausanne.
Und zu guter Letzt ist man auch nicht einverstanden mit der Haltung des
Verwaltungsgerichts zu einem Quartierplan aus dem Jahr 1975: Damals wurden mit den Landbesitzenden, darunter auch die Stadt Zürich mit ihrem nun für den «Ringling» vorgesehenen Areal, die maximalen Bruttogeschossflächen vertraglich festgesetzt, welche die Rekurrenten nun durch den «Ringling» verletzt sehen. «Dieser Vertrag ist nie geändert oder aufgehoben worden und auch eine neue Bau- und Zonenordnung, wie sie seit 1975 zweimal erfolgte, macht den Vertrag nicht ungültig», sind die Rekursführenden überzeugt. Das Verwaltungsgericht sieht das anders, und das Bundesgericht wird auch das zu prüfen haben.

Was ist «städtebaulich zurückhaltend»?

Selbst zum im Frühling 2010 erlassenen regionalen Richtplan zur «Räumlichen Entwicklungsstrategie der Stadt Zürich» nähme das Verwaltungsgericht nicht Stellung oder dann bezeichne es ihn als auf den «Ringling» nicht anwendbar, wird beklagt. Das neue Projekt sei aber 2013 eingereicht worden und müsste sich somit an die seit 2010 geltenden Vorgaben halten. Verlangt werde dort unter anderem eine «zurückhaltende städtebauliche und architektonische Erscheinung» − nur einer von vielen
Grundsätzen, welche nach Ansicht der Ringling-Gegner massiv verletzt werden. Der Gründe, warum die IG pro Rütihof und die Interessengemeinschaft der Immobilienbesitzer die Beschwerde ans Bundesgericht weiterziehen sind also viele.

Im Archiv auf www.hoengger.ch unter Dossiers sind alle seit 2009 erschienenen Artikel abrufbar.
Informationen allgemein:
www.wohnen-am-gruenwald.ch
www.pro-ruetihof.ch

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