Das KESR betrifft alle – wie bitte, KESR?

Am 1. Januar 2013 trat bundesweit ein neues Kinder- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft. Das Gesetz und seine Folgen sind aber auch fünf Jahre nach seiner Einführung noch nicht wirklich bei der Bevölkerung angekommen. Dabei kann insbesondere der Teil des Erwachsenenschutzrechts alle jederzeit betreffen.

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Nachdem der National- und Ständerat im Dezember 2008 im Zivilgesetzbuch Änderungen in den Bereichen Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht beschlossen hatte, setzte der Bundesrat per 1. Januar 2013 das neue Kinder- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft. Es löste das seit 1912 kaum veränderte Vormundschaftsrecht ab. Damit einher gingen zahlreiche Änderungen, welche auf ganz persönlicher Ebene der Bürger*innen Konsequenzen haben. Rechte und Pflichten wurden neu definiert. «In Zukunft», so hiess es in einer Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) im Dezember 2012, «werden massgeschneiderte Massnahmen sicherstellen, dass nur so viel staatliche Betreuung erfolgt wie nötig ist». Das Selbstbestimmungsrecht sollte im Zentrum aller Anstrengungen stehen. Zentrale Rollen kommen dabei der Patientenverfügung und dem Vorsorgeauftrag zu.

Das weitverbreitete Unwissen

Vier Jahre nach Einführung des neuen Gesetzes gab Pro Senectute Schweiz 2017 beim Forschungsinstitut GFS eine Studie in Auftrag, um die Bekanntheit der beiden Vorsorgeinstrumente aufzuzeigen. Das repräsentative Ergebnis liess aufhorchen: Nach der Bekanntheit der Patientenverfügung gefragt, gaben gesamtschweizerisch nur 36% an, sie gut zu kennen, 29% hatten schon davon gehört und jeder und jedem Dritten (35%) war sie völlig unbekannt. In den Sprachregionen und nach Altersgruppen aufgeteilt taten sich weitere Unterschiede auf (siehe Grafiken). So erstaunt es wenig, dass bis 2017 schweizweit nur 22% überhaupt eine Patientenverfügung ausgefüllt hatten. Bei den Vorsorgeaufträgen zeigte sich ein zum Teil noch düstereres Bild: Gesamtschweizerisch gaben nur 23% an, sie gut zu kennen, 25% hatten schon davon gehört und 52% gab der Begriff ein totales Rätsel auf, auch hier mit grossen Unterschieden in den Sprachregionen und Altersgruppen. Ausgefüllt hatten schweizweit nur gerade 12% einen Vorsorgeauftrag, von den über 65-Jährigen in der Deutschschweiz 16%, in der Westschweiz 5% und in der italienischen Schweiz gerade noch 2%.

Was, wenn keine Vorsorge getroffen wurde?

Diese Zahlen sind insofern erschreckend tief, da in der Schweiz so viel Wert auf Selbstbestimmung oder die Unterstützung aus der Familie gelegt wird. Ist man jedoch nicht mehr urteilsfähig, so kann man vom Gesetz her nicht mehr am Rechtsverkehr teilnehmen, das heisst, man kann zum Beispiel nicht mehr über das eigene Vermögen verfügen und über medizinische Massnahmen entscheiden. Liegen in diesem Fall weder Patientenverfügung noch Vorsorgeauftrag vor, so geht das gesetzliche Vertretungsrecht für finanzielle und administrative Angelegenheiten an Ehegatten oder eingetragene Partner*innen über, vorausgesetzt, sie führen mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt oder stehen ihr regelmässig bei. Einzig in medizinischen Belangen können auch andere Verwandtschaftsgrade mitentscheiden.
Das Vertretungsrecht beinhaltet, dass man befugt ist, Handlungen vorzunehmen, die zur Deckung des Unterhalts notwendig sind, inklusive der für den Alltag notwendige Einkommens- und Vermögensverwaltung. Weitergehende Handlungen wie zum Beispiel der Verkauf einer Liegenschaft sind indessen nicht möglich.
Doch selbst wenn Ehepartner*innen oder eingetragene Partner*innen verfügbar sind – diese Angehörigen stehen ohne Vorsorgeaufträge vor administrativen Hürden, zum Beispiel bei Banken: Diese können beim Vorliegen einer Bankvollmacht die Ausführung eines Auftrages verweigern, selbst wenn dort ausdrücklich vermerkt ist, dass die Vollmacht auch weiter gilt, wenn der Vollmachtgebende urteilsunfähig ist. Dann bleibt dem Bevollmächtigen nur der Gang zur KESB, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welche die frühere Vormundschaftsbehörde ablöste. Der Kanton Zürich ist in 13 KESB-Bezirke aufgeteilt, die Stadt Zürich bildet einen eigenen. Die KESB der Stadt Zürich schreibt auf die Frage zu solchen Problemen mit Banken, sie erhalte dann jeweils die Meldung von Bevollmächtigten, die Bank habe gesagt, es brauche einen Beistand, sonst gehe gar nichts mehr. Doch das heisse noch nicht, dass es dann effektiv eine Beistandschaft brauche, sondern es müsse im Einzelfall geprüft werden, was überhaupt nötig wäre, damit die Interessen der betroffenen Person gewährleistet werden können. Die KESB nimmt sich also einer Problemsituation an, wenn keine gesetzlichen Vertretungspersonen benannt wurden oder wenn Zweifel daran bestehen, dass diese ihren Aufgaben gewachsen sind oder diese nicht im Sinn der urteilsunfähigen Person wahrnehmen.

Melderecht und Meldepflicht gegenüber der KESB?

Doch wie erfährt die KESB von einer Problemsituation? In verschiedenen Gesetzen sind diverse Melderechte und Meldepflichten geregelt. Grundsätzlich regelt Artikel 443 ZGB, dass jede Person berechtigt ist, bei der KESB eine Gefährdungsmeldung zu tätigen, sollte sie von einer hilfsbedürftig erscheinenden Person wissen. Oder von einer Situation, in der die Rechte einer urteilsunfähigen Person von deren Vertretung nicht wahrgenommen wird. Wer hingegen in einer amtlichen Tätigkeit von einer Gefährdung erfährt, also Mitarbeiter*innen von Behörden, Ämtern und Gerichten, ist der Meldepflicht unterstellt, muss dies also der KESB melden. Heimen, Wohn- und Pflegeeinrichtungen ist gemäss ZGB zum Beispiel explizit vorgeschrieben, dass sie eine Gefährdungsmeldung machen müssen, wenn sich niemand von ausserhalb des Heims um die betroffene Person kümmert. Zu beachten sind dabei immer der Datenschutz und gesetzliche Geheimhaltungspflichten. Das sei zuweilen knifflig, schreibt die KESB Zürich auf Anfrage: «Wir erhalten die meisten Meldungen von Seiten der Angehörigen, der Polizei oder von Spitälern und Heimen. Die Ärzteschaft untersteht grundsätzlich dem Arztgeheimnis. Meistens ist es deshalb so, dass sich Ärztinnen und Ärzte im Einverständnis mit ihren Patienten und Patientinnen melden. Liegt dieses nicht vor, können sie die Gesundheitsdirektion um Entbindung vom Arztgeheimnis ersuchen, um eine Meldung machen zu können. Sie tun dies jedoch aufgrund des Vertrauensverhältnisses nur, wenn sie keinen anderen Weg mehr sehen, um die betroffene Person zu schützen». Oft sei es jedoch so, dass die KESB in solchen Fällen schon viel früher eine Meldung erhalten habe, zum Beispiel von besorgten Nachbarn oder von der Polizei, die eine verwirrte Person auf der Strasse aufgegriffen und keine Person ausfindig machen konnte, die sich um deren Wohl gekümmert hätte, so die KESB der Stadt Zürich.

Massnahmen meistens im Einverständnis

Im KESB-Alltag jedoch würden, abgesehen von den fürsorgerischen Unterbringungen, die allermeisten Erwachsenenschutzmassnahmen auf expliziten Wunsch oder zumindest im Einverständnis der betroffenen Personen und ihren Angehörigen getroffen, betont die KESB der Stadt Zürich: Vor allem im Bereich Altersbeistandschaften seien die meisten Personen sogar sehr froh, wenn sie Hilfe erhalten können, denn sie seien an einem Punkt angelangt, wo sie sich selber überfordert fühlen, sich aus Scham oder Angst aber nicht gewagt haben, Hilfe zu holen. Doch wie auch immer die KESB informiert wird, sie muss dann die Verhältnisse prüfen: Kommt das interdisziplinär arbeitende Team – in der Regel ein Dreiergremium – zum Schluss, dass eine Gefährdung vorliegt, bestehen verschiedenste Handlungsmöglichkeiten. Im Fall einer Urteilsunfähigkeit muss die KESB zuerst abklären, ob nicht ein Vorsorgeauftrag besteht und falls nicht, ob nicht eine gesetzlich berechtigte Bezugsperson die nötige Hilfe und Unterstützung bieten könnte. Erst wenn dies nicht der Fall ist, verfügt die KESB eine Beistandschaft, die individuell auf die Bedürfnisse der betroffenen Person angepasst wird. Als Beistand kann eine professionelle Person, aber auch jemand aus dem Umfeld der betroffenen Person oder eine andere Privatperson benannt werden.

KESB Stadt Zürich
Stauffacherstrasse 45
Postfach 8225
8036 Zürich
Telefon 044 412 11 11
www.stadt-zuerich.ch/kesb

Gefährdungsmeldungen können in Zürich zum Beispiel mit einem Meldeformular getätigt werden, das auf der Website der KESB zu finden ist. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der KESB ist der Bezirksrat, bei Verfahren im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung das Bezirksgericht.
Alle in diesem und den folgenden Beiträgen zu diesem Fokus-Thema gemachten Angaben beziehen sich auf die Ausführungsbestimmungen des Kantons Zürich zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR).

Stichwort Urteilsfähigkeit / Urteilsunfähigkeit
ZGB Art. 16: «Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störungen, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt vernunftgemäss zu handeln.»
Urteilsfähigkeit ist nicht an ein Alter gekoppelt. Grundsätzlich können, abhängig von ihrer Reife, auch Minderjährige eine Patientenverfügung erstellen.
Urteilsfähigkeit beinhaltet, dass jemand Informationen in Bezug auf eine Entscheidung verstehen, sich ein Urteil bilden, Vor- und Nachteile abwägen und eine Entscheidung ausdrücken kann.

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