Ratgeber
Immobilien: Das Gesetz regelt verheiratete Paare – nicht aber das Konkubinat
Aussergewöhnliche Lebensumstände erfordern aussergewöhnliche Regelungen. Der Erwerb von Grundeigentum, also ein Haus oder eine Eigentumswohnung, stellt für viele Käufer eine einmalige Angelegenheit dar.
30. Mai 2014 — Eingesandter Artikel
Entsprechend vielschichtig sind die Anforderungen, die auf die Käufer zukommen. Insbesondere, wenn es sich beim zu erwerbenden Objekt um einen Neubau handelt. Welches Objekt gefällt und passt, wie hoch darf der Preis sein? Wie wird die Küche und das Bad gestaltet und welche Materialien werden gewählt? Diese und viele weiteren Fragen stellen sich.
Leider kommt in diesem Prozess die Planung der Zukunft für den Fall von Tod oder Scheidung respektive Trennung nur allzu oft viel zu kurz. Wo das Gesetz bei verheirateten Paaren via Ehe- und Erbrecht noch ein gewisses Mass an Regelung vorgibt, werden Konkubinatspaare in der Rechtsordnung weitgehend ignoriert. Umso wichtiger ist es gerade für unverheiratete Paare, die gemeinsam Grundeigentum erwerben, die Regelung ihrer Zukunft im Falle eines Falles selbst zu gestalten. Dies gilt spätestens dann, wenn sich Nachwuchs ankündigt oder wenn zumindest einer der Partner bereits Kinder aus einer vorangehenden Beziehung hat.
Vorausschauende Planung ist Gold wert
Tragische Folgen kann das Ignorieren von aussergewöhnlichen Lebensumständen mit sich bringen. Wie zum Beispiel ein Konkubinatspaar, dass sich zum Kauf einer Neubauwohnung entscheidet. Der Mann ist geschieden und bereits Vater eines minderjährigen Sohnes aus einer früheren Beziehung. Die Frau ist ledig und Mutter einer Tochter aus einer anderen Beziehung. Da der Mann den Kaufpreis für die Wohnung alleine bezahlt, unterzeichnet er auch den Kaufvertrag für die Neubauwohnung als Alleinerwerber. Vier Monate vor der Fertigstellung der neuen Wohnung wird dem Käufer der Bezugstermin mitgeteilt. Das Paar kündigt die gemeinsame Mietwohnung und bereitet den Umzug vor. Kurz vor dem Umzugstermin kommt der Mann bei einem Unfall ums Leben. Gesetzlicher Alleinerbe ist der minderjährige Sohn, der bei der leiblichen Mutter lebt. Dessen Mutter, als Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreterin, entscheidet, den Kaufvertrag nicht zu vollziehen und handelt mit dem Verkäufer der Wohnung eine Auflösung des Kaufvertrages im gegenseitigen Einvernehmen aus. Die Partnerin des Verstorbenen und ihre Tochter stehen buchstäblich auf der Strasse.
Bestehen gegenseitige Vollmachten?
Zur Regelung der Verhältnisse bei Konkubinatspaaren bei einer Auflösung der Partnerschaft durch Trennung oder Tod stehen den Partnern unterschiedliche Instrumente wie beispielsweise Konkubinatsvertrag, Testament oder Erbvertrag zur Verfügung. Auch versicherungstechnische Lösungen, zum Beispiel Lebensversicherungen, sollten in Betracht gezogen werden. Ebenso gilt es, praktische Belange des Alltags wie Vollmachten bei gemeinsamen Bankkonten, Entbindung vom Arztgeheimnis und/oder der Patientenverfügung sowie die Kinderbelange zu regeln. Es empfiehlt sich in jedem Falle der Beizug einer Fachperson wie eines Anwalts, Notars oder Lebensversicherers.
Weitere Informationen: Michael Tanner, Rhombus Partner Immobilien AG, Notariats- und Vertragswesen, michael.tanner@rhombus.ch, Telefon 044 276 65 65
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