Weiterhin Zuschüsse für die AHV mit Zusatzleistungen

Der Stadtrat plant die Überführung der aktuell befristeten Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüsse für AHV-Bezüger mit Zusatzleistungen in unbefristetes Recht. Wie er in einer Medienmitteilung berichtet, will er im gleichen Zug auch subjektorientierte Subventionsbeiträge für Menschen in einer stationären Institution prüfen.

Symbolbild: freepik.com

In der Verordnung über die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -rentner mit Zusatzleistungen ist die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen bis zum 31. Dezember 2026 festgehalten.

Mit der einer Motion wurde der Stadtrat zudem beauftragt, dem Gemeinderat eine kommunale Rechtsgrundlage vorzulegen, welche die Einrichtung von subjektorientierten Subventionsbeiträgen für Menschen aus der Stadt Zürich vorsieht, die aufgrund eines Pflege- oder Betreuungsbedarfs in einer stationären Institution leben.

Entstanden aus der Altersstrategie 2035

Mit der Altersstrategie 2035 hat der Stadtrat im Frühling 2020 die Stossrichtungen zur Weiterentwicklung des städtischen Angebots für die ältere Bevölkerung definiert und zu den einzelnen Handlungsfeldern der Altersstrategie konkrete Massnahmen beschlossen. Die daraus entstandene Verordnung ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft und gilt befristet bis 31. Dezember 2026. Wie aus der Medienmitteilung der Stadt Zürich hervor geht, hat die Stadt im Jahr 2025 den Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen mit Zusatzleistungen (BZZL) im Umfang von 252 551 Franken ausgerichtet.

Evaluation stellt gute Noten aus

Die Ausrichtung der BZZL wurde durch die Berner Fachhochschule evaluiert. Sie kam zum Schluss, dass die Stadt Zürich mit den BZZL beste Voraussetzungen für eine zukunftsgerichtete Strategie einer guten Betreuung im Alter geschaffen hat – auch für finanziell benachteiligte Menschen im Rentenalter.

Übernahme der befristeten Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüsse für AHV-Rentner:innen mit Zusatzleistungen

In der neuen Legislaturperiode ist vorgesehen, die Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zu revidieren. Eine Verlängerung der aktuellen Befristung ist bis zum 31. Dezember 2028 erforderlich.

Gleichzeitige Prüfung subjektorientierter Beiträge für Menschen in einer stationären Institution

Die Motion GR Nr. 2023/534 soll im selben Rahmen geprüft werden. Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat daher, die Bearbeitungsfrist um zwölf Monate zu verlängern.

Quelle: Medienmitteilung Stadt Zürich

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