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Kesb: Zwischen Fürsorge und Freiheit
Im Alter wird zuweilen nicht nur die Unterstützung durch Angehörige oder die Pflege notwendig, sondern auch durch eine Behörde. Diese Aufgabe übernimmt die Kesb, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. An einem Mediengespräch gaben deren Mitarbeitende Einblicke in ihren Alltag.
28. Juli 2026 — Dagmar Schräder
Das eigene Leben selbstbestimmt zu führen bis zum Tod, das wünschen sich wohl alle. Aber die Realität sieht oft anders aus. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, demenzielle oder psychische Erkrankungen, Überforderung im Alltag oder auch der Verlust des Partners oder der Partnerin können dafür sorgen, dass ältere Menschen ihren Alltag nicht mehr allein bewältigen können.
In vielen Fällen sind es dann Familienangehörige oder Bekannte, die Unterstützung bieten. Doch es gibt auch Fälle, wo niemand diese Aufgabe übernehmen kann. Dann kommt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zum Einsatz. Deren Aufgabe ist es, so definiert sie es selbst, «das Wohl und den Schutz von hilfsbedürftigen Personen» sicherzustellen.
Dabei stösst ihre Arbeit nicht immer auf Gegenliebe, sondern löst im Gegenteil bei vielen Beteiligten Unbehagen aus. Denn wenn von behördlicher Seite in das Privatleben von Einzelpersonen eingegriffen wird, eigene Kompetenzen in die Hände von Aussenstehenden gelegt werden, bietet das naturgemäss viel Potenzial für Konflikte.
Kesb als letzte Massnahme
Wie aber kommt es zu einem behördlichen Eingriff und wie häufig ist diese Massnahme? Sobald eine Person auf Unterstützung angewiesen ist oder unter einem Verlust der Urteilsfähigkeit leidet, so erläuterte es der Präsident der Kesb der Stadt Zürich, Michael Allgäuer, anlässlich eines Mediengesprächs im Juni, kommen verschiedene, hierarchisch geordnete Instrumentarien zum Zuge.
In erster Linie stehen hier die eigenen Massnahmen – wie Vorsorgeauftrag oder Patientenverfügung. Diese Dokumente regeln das konkrete Vorgehen im Notfall. Fehlen derartige Instrumentarien, kommen gesetzliche Massnahmen zum Zuge: Dann werden etwa Ehepartner als Vertretung eingesetzt oder auch Familienangehörige bei medizinischen Massnahmen. Und erst wenn sich hier niemand findet, der diese Aufgabe wahrnehmen kann oder will, kommt die Behörde zum Einsatz.
Aktiv wird die Kesb dann, wenn sie eine Gefährdungsmeldung erhält. Eine solche erfolgt in der Regel über Nahestehende, aus der Nachbarschaft, aber auch durch Polizei oder medizinisches Personal. In rund 30 bis 40 Prozent der Fälle, so Allgäuer, führe die Überprüfung der Situation dann auch tatsächlich zur Anordnung einer Massnahme.
Im vergangenen Jahr wurden so im Bereich des Erwachsenenschutzes in der Stadt Zürich 592 Massnahmen angeordnet. Rund 50 Prozent davon betrafen Personen, die über 65 Jahre alt waren, wobei die Personengruppe der 76- bis 85-Jährigen am häufigsten vertreten war.
Unterschiede bei der Beistandschaft
Konkret bedeutet eine solche Massnahme die Anordnung einer Beistandschaft. Diese wiederum lässt sich in vier verschiedene Formen unterscheiden – je nach Intensität der Betreuung. Die mildeste Form ist dabei die Begleitbeistandschaft, bei der der Beistand für die Betroffenen lediglich beratende Funktion hat. Die umfangreichste Form dagegen ist die «umfassende Beistandschaft», bei der die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht mehr gegeben ist.
Als Beistand können einerseits Privatpersonen fungieren – entweder Personen aus dem persönlichen Umfeld des Betroffenen oder Freiwillige, die sich für diese Aufgabe bei den Sozialen Diensten zur Verfügung gestellt haben. In vielen Fällen werden jedoch auch Berufsbeistände eingesetzt. Diese sind nicht Mitarbeitende der Kesb, sondern bei den Sozialen Diensten der Stadt angestellt.
Zwei Beispiele
Soweit die Theorie. Wie die Praxis der behördlichen Arbeit aussieht, das illustrierten die Vertreter der Kesb am Mediengespräch anhand mehrerer, anonymisierter Fallbeispiele.
Da war zum Beispiel Herr Schmid. Er lebte seit kurzer Zeit im Altersheim und litt an fortschreitender Demenz. Sein Sohn meldete sich bei der Kesb, weil sein Vater zunehmend Unterstützung bei der Erledigung seiner Angelegenheiten brauchte, Hilfe vom Sohn jedoch nicht annehmen wollte. Die Behörde nahm Kontakt mit dem Vater auf und konnte bei einem Besuch vor Ort die kognitiven Einschränkungen bestätigen. Gemeinsam mit Vater und Sohn wurde eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung aufgegleist. Für die Beistandschaft wurde ein freiwilliger Mitarbeiter eingesetzt.
Weniger reibungslos verlief das zweite Fallbeispiel. Hierbei handelte es sich um den alleinstehenden, 80-jährigen Herrn Müller, der von der Spitex schlafend in seiner Wohnung aufgefunden wurde, während gleichzeitig eine brennende Pfanne auf dem Herd stand. Herr Müller musste mit Rauchvergiftungen ins Spital gebracht werden, wo eine Alkoholisierung und Verwahrlosung festgestellt wurden. Gegen den Willen des Patienten verordnete das Spital daraufhin eine fürsorgerische Unterbringung in einer alterspsychiatrischen Klinik.
Weil beim Patienten die Krankheitseinsicht fehlte, wurde diese Unterbringung durch die Kesb verlängert. Erst nach Verbesserung des gesundheitlichen Zustands war der Patient mit der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft einverstanden und entschied sich in der Folge für den Umzug in ein Alterszentrum.
Im Spannungsfeld
Diese Fälle illustrieren das Spannungsfeld, innerhalb dessen die Behörde agiert. In rund 80 bis 90 Prozent der Fälle, so Allgäuer, seien die Betroffenen mit den verordneten Massnahmen einverstanden. Doch zuweilen sei es auch notwendig, Entscheidungen gegen den Willen der Patienten zu treffen.
Aber auch das Gegenteil sei anzutreffen: In gewissen Fällen sei auch die Selbstbestimmung höher zu gewichten. Dann werde auf eine Intervention verzichtet. Denn die Kesb, so Allgäuer, verfahre nach der Devise «So viel wie nötig, so wenig wie möglich.»





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