Die Mitwirkung der Betroffenen im Verfahren der KESB

Gemäss Medienmitteilung der Stadt Zürich stehen den Betroffenen und ihren Angehörigen Mitwirkungsrechte zu, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme zum Schutz von Kindern oder Erwachsenen prüft.

Symbolbild: Freepik.

Laut der Stadt Zürich hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Auftrag, Kinder und Erwachsene zu schützen und zu unterstützen, wenn sie selbst oder ihre Familie dazu nicht oder nicht mehr ausreichend in der Lage sind. Die damit verbundenen Massnahmen werden von diesen häufig gewünscht und getragen. Lehnen sie diese Unterstützung jedoch ab, so wird in Einzelfällen das Bild einer Behörde gezeichnet, die entscheidet, ohne auf die besonderen Bedürfnisse der Betroffenen einzugehen.

Gemäss einer Medienmitteilung der Stadt Zürich stehen demgegenüber Betroffenen und Angehörigen in jedem Fall konkrete Mitwirkungsrechte zu, wenn es um die Errichtung einer Massnahme, um deren Ausgestaltung oder auch um einen Verzicht zugunsten einer privaten oder anderen Hilfeleistung geht.

Selbstbestimmung und Mitgestaltung

Die KESB hat die Aufgabe, zwischen Selbstbestimmung und Schutzbedürfnis von Betroffenen abzuwägen. Um gute Lösungen zu finden, sind dabei intensive Gespräche mit der schutzbedürftigen Person und ihren Angehörigen notwendig. Zu diesem Zweck finden mit den Betroffenen immer persönliche Anhörungen statt, wobei sie ihre eigene Haltung einbringen, Stellung zum Ergebnis der Abklärungen nehmen und Anträge stellen können.

Mitarbeitende der KESB gehen dafür auch zu Betroffenen nach Hause oder in ein Pflegeheim. Wie der Medienmitteilung zu entnehmen ist, steht den Betroffenen die volle Akteneinsicht zu und sie benötigen zu ihrer Unterstützung auch nicht zwingend eine Rechtsvertretung – die KESB hat von sich aus alle Aspekte abzuklären und zu würdigen.

Eine Beschwerde gegen Entscheide der KESB ist immer möglich und verlangt keine aufwändige Begründung. Ziel und Anliegen der KESB ist es, in einem transparenten, fairen Verfahren zusammen mit den Betroffenen und ihren Angehörigen tragfähige Lösungen zu finden.

Konkrete Fallzahlen in der Stadt Zürich 2023

Bei der Neuanordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen ist im Jahr 2023 eine Zunahme gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen (2022: 579; 2023: 604), wobei es in den letzten zehn Jahren immer wieder zu grösseren Schwankungen kam. Bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen war 2023 dagegen ein leichter Rückgang festzustellen (2022: 384; 2023: 372; ohne MNA = Minderjährige unbegleitete Asylsuchende); die Zahl liegt im langjährigen Durchschnitt.

Bei den angeordneten Unterbringungen von Minderjährigen gab es einen Rückgang gegenüber dem Vorjahr (2022: 80; 2023: 62), wobei sich aufgrund dieser geringen absoluten Fallzahlen kein längerfristiger Trend ableiten lässt. Unter Berücksichtigung des Bevölkerungswachstums war die Anordnung von Massnahmen in den letzten zehn Jahren stabil (aktuell pro 10 000 Einwohner*innen 53,4 Massnahmen für Minderjährige und 16,6 Massnahmen für Erwachsene).

Quelle: Medienmitteilung der Stadt Zürich

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