Unklarheiten beim Überholverbot am Rebbergsteig

Einem aufmerksamen Leser war der Artikel in der Wipkinger-Zeitung nicht entgangen: Das Überholverbot an der Bushaltestelle Rebbergsteig gelte gemäss Art. 26 SSV nur für das Überholen von fahrenden Autos, ergo, nicht für einen stehenden Bus.

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Als er zufällig auf zwei Polizisten im Dorf stiess, fragte er sie, wie die Lage denn nun sei. Die Antwort der Beamten: Wer den Bus an dieser Stelle überhole, werde mit 600 Franken gebüsst. Und tatsächlich winkte die Polizei erst kürzlich am Rebbergsteig reihenweise «Sünder» aus dem Verkehr. Was stimmt denn nun, fragte sich der Leser zurecht. Und steht damit nicht allein: Die Dienstabteilung Verkehr (DAV) der Stadt Zürich hat in Bezug auf die Auslegung des Art. 26 SSV bereits fünf bis acht Anfragen erhalten. Heiko Ciceri, Kommunikationsverantwortlicher DAV, gibt auf Anfrage zu, dass sich die juristische Auffassung der DAV und der Stadtpolizei von derjenigen der FDP, die den besagten Artikel in der Wipkinger-Zeitung verfasst hatte, unterscheide.

Es müsste wohl ein Gericht entscheiden

Das Überholverbot gelte nach Lehre und dem Dafürhalten der DAV und Stapo auch für einen in einer Haltestelle stehenden Bus während dem Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen, wenn es sich um eine auf der Fahrbahn liegende Haltestelle handelt. «Das Überholen setzt gemäss der Lehre nicht voraus, dass sich beide Fahrzeuge bewegen. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass beide Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen. Diese Teilnahme liegt auch dann vor, wenn ein Fahrzeug verkehrsbedingt anhalten muss oder will. Es behält seinen Platz auf der Fahrbahn und kann weiterfahren, ohne dass es sich wieder in den Verkehr einfügen muss», erläutert Ciceri. Mit anderen Worten: Der Bus gelte noch immer als «fahrend», da er nach wie vor am Verkehr teilnimmt. «Um zu klären, welche Interpretation die ˂einzige richtige˃ ist, müsste letztlich ein Gericht darüber befinden. Sobald ein gebüsster Autofahrer den Rechtsweg beschreiten würde, könnte diese Frage der unterschiedlichen Interpretation geklärt werden», meint Cicero abschliessend. 

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