Neues Waffenrecht stösst auf Widerstand

Ende September teilte der Bundesrat mit, dass er «eine pragmatische Lösung zur Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie in die Vernehmlassung» schicken werde, welche der Tradition des schweizerischen Schiesswesens Rechnung trage. Der Schweizerische Schiesssportverband und Pro Tell drohen trotzdem mit dem Referendum.

Das Sturmgewehr 57 (rechts im Bild) soll gemäss neuer Richtlinie in die Kategorie der "verbotenen Waffen" gehören. Links ein Standardgewehr.

In der Folge der terroristischen Anschläge in verschiedenen Städten Europas im Jahre 2015, hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Anpassung der geltenden EU-Waffenrichtlinie vorgelegt. Die neue Richtlinie wurde am 17. Mai dieses Jahres verabschiedet. Als Mitglied des Schengen Assoziierungsabkommens (SAA) muss die Schweiz diesen Rechtsakt übernehmen und umsetzen, sofern sie nicht riskieren will, aus den Abkommen von Schengen und Dublin ausgeschlossen zu werden. Der Bundesrat beschloss daraufhin am 16. Juni, die geänderte EU-Waffenrichtlinie in das Schweizerische Waffengesetz zu integrieren, sofern sie die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Mit Hilfe des juristischen Gestaltungsspielraums hat er eine Lösung ausgearbeitet, die sowohl dem traditionellen Schweizer Schiesswesen als auch den Anforderungen der Europäischen Union gerecht werden soll. Ob dies gelingen kann, wird die Zukunft zeigen.

Was sich ändern soll

Neu wird der Anwendungsbereich der Waffenrichtlinie auf zu Nichtfeuerwaffen umgebaute Feuerwaffen erweitert. Dies können zum Beispiel sogenannte Salutwaffen oder akustische Waffen sein. Gleichzeitig sind neu auch Nichtfeuerwaffen, die eigentlich dafür ausgelegt sind, Platzpatronen, Reizstoffe oder sonstige aktive Substanzen abzufeuern, als vollwertige Waffen einzustufen, da sie zu solchen umgebaut werden können. Bislang teilte die EU-Waffenrichtlinie Feuerwaffen je nach Gefährlichkeitsgrad in vier Kategorien ein:
Grundsätzlich «verbotene» Feuerwaffen (Kategorie A) bedürfen einer Ausnahmebewilligung.
«Genehmungsbedürftige» (Kategorie B.) können mit einem gewöhnlichen Waffenerwerbsschein erworben werden.
Der Erwerb von «meldepflichtigen» (Kategorie C) und «sonstigen Feuerwaffen» (Kategorie D) ist nur durch die Mindestaltersgrenze beschränkt. Durch die Änderung des Gesetzes wird einerseits die Kategorie D in die Kategorie C übertragen und aufgelöst, sodass es nur noch drei Gefährlichkeitsstufen gibt. Ausserdem, und dies ist für die Schweiz relevant, wurde der Katalog der «verbotenen» Waffen (Kategorie A) erweitert, und zwar um jene Waffen, deren Einsatz viele Menschenleben fordern können. Darunter fallen Serienfeuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden. Hierzu gehören auch die im Militärdienst verwendeten Sturmgewehre 57. Weiter verboten sind halbautomatische Zentralfeuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21, respektive elf Patronen bei Handfeuerwaffen, abgegeben werden können. Dies ist beispielsweise bei der zivilen Version des Sturmgewehrs 90 der Fall. Schliesslich wurden auch halbautomatische Handfeuerwaffen, die mit oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge von unter 60 cm gekürzt werden können, als hochgefährlich eingestuft. Neu bedarf der Erwerb aller erwähnten Geräte einer Ausnahmebewilligung, wie es bereits nach geltendem Recht für die anderen Waffen dieser Kategorie der Fall war. Wer aber schon in Besitz eines der neu zugeordneten Geräte ist, kann sich dies bestätigen lassen, sofern er oder sie es unter den damals geltenden Voraussetzungen rechtmässig erworben hat.

Ordonnanzwaffe nicht betroffen

Obwohl es sich beim im Militärdienst verwendeten Gerät um eine umgebaute automatische Feuerwaffe handelt, sieht der Bundesrat bei Besitz und Erwerb der Ordonnanzwaffen keine Änderungen im schweizerischen System vor: Wer die Ordonnanzwaffe nach Beendigung des Militärdienstes behalten möchte, kann das auch künftig unter den derzeit geltenden Bedingungen tun. Gleiches gilt für Schützen, die bereits eine solche Waffe besitzen. Bei ehemaligen Angehörigen der Armee soll spätestens alle fünf Jahre überprüft werden, ob sie die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllen. Wie das genau gemacht werden soll, ist zu diesem Zeitpunkt aber noch unklar. Sportschützen, die Waffen der Kategorie A erwerben möchten, können das auch weiterhin tun. Ursprünglich war ein Vereinszwang diskutiert worden, da dieser aber verfassungswidrig wäre, passte der Bundesrat die Bedingungen insofern an, dass die Schützen entweder Mitglied eines Schiessvereins sein müssen oder gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde auf andere Art nachweisen können, dass sie ihre Feuerwaffe regelmässig für das sportliche Schiessen nutzen. Sportschützen, die bereits eine der neu der Kategorie A zugeteilten Waffen besitzen, müssen sich diesen Besitz von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons bestätigen lassen, sofern die Waffe nicht bereits in einem kantonalen Waffenregister verzeichnet ist. Auch Waffensammler und anerkannte historische und kulturelle Einrichtungen, wie Museen, können eine Ausnahmebewilligung erhalten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie die angemessenen Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung der Sammlung getroffen haben, den Zweck der Sammlung darlegen können. «Ferner müssen sie alle in ihrem Besitz befindlichen Feuerwaffen der Kategorie A in einem Verzeichnis erfassen, auf das die nationalen zuständigen Behörden zugreifen können», ist den Erläuterungen zum Bundesbeschluss zu entnehmen. Das Jagdwesen ist von den neuen Richtlinien nicht tangiert, weil für die Jagd keine der fraglichen halbautomatischen Waffen, sondern klassische Jagdwaffen genutzt werden.

Waffenhändler in der Pflicht

Die neue Richtlinie verlangt unter anderem weiter, dass die Tätigkeit von Maklern, also Vermittlern, denselben Regeln unterworfen wird, die auch für Waffenhändler gelten. Sowohl Waffenhändler als auch Makler sind verpflichtet, den kantonalen Waffenbüros alle Transaktionen im Zusammenhang mit Waffen so schnell wie möglich auf elektronischem Weg zu melden. Waffenhersteller müssen die wesentlichen Bestandteile einer Waffe markieren, damit sie identifiziert und rückverfolgt werden können. Ein zentrales Waffenregister soll laut Bundesbeschluss jedoch keines geführt werden, und auch medizinische oder psychologische Tests werden nach der Umsetzung der Richtlinie für den Erwerb und Besitz der betroffenen Waffen nicht verlangt.

SSV und proTELL wehren sich

Anders als vom Bundesrat mehrfach betont, hält der Schweizer Schiesssportverband (SSV) den Vorschlag zur Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie für alles andere als pragmatisch. In einer Stellungnahme von Ende Oktober erklärt sich der Verband nicht einverstanden mit dem Vorschlag, da dieser den Handlungsspielraum nicht voll ausgenutzt habe. Unter anderem stören sie sich daran, dass, wer bereits in Besitz einer Ordonnanzwaffe ist, dies bestätigen lassen muss: «Das kommt einer Nachregistrierung von hunderttausenden Waffen gleich, die von Volk (2011) und Parlament (2015) mehrmals abgelehnt wurde», so der SSV. Ausserdem fehle im Gesetz unter den Erwerbsbedingungen die Definition, was «Regelmässigkeit des sportlichen Schiessens» genau bedeute. «In unseren bestehenden Vereinen sind viele legale Besitzer anderer Typen von halbautomatischen Gewehren gar nicht in der Lage, diese einzusetzen, da der Grossteil unserer Schiessanlagen ausschliesslich für Ordonnanz- und Sportgewehre zugelassen ist» schreibt der SVV weiter. Ihrer Ansicht nach erfüllt das bestehende Schweizer Waffenrecht die Ziele der Richtlinie, Waffenmissbrauch im Umfeld des internationalen Terrorismus einzudämmen, bereits mehr als genügend. Noch dezidierter wehrt sich die «Gesellschaft für ein freiheitliches Waffenrecht» proTELL gegen den Entwurf des Bundesbeschlusses zur Übernahme und Umsetzung der EU-Richtlinie. In ihrer Stellungnahme sieht sie den Erwerb von Feuerwaffen durch die neue Kategorisierung «drastisch erschwert». Sie stört sich daran, dass der Waffenbesitzer aufgrund der neuen Richtlinien zum Waffenhalter werde, «der nur aufgrund des Wohlwollens des Staates eine Waffe halten darf, die aber jederzeit und unentgeltlich beschlagnahmt werden» könne. Durch die Zuordnung der Sturmgewehre 57 und 90 zu der Kategorie der «verbotenen Waffen» würden «hunderttausende von Bürgerinnen und Bürger, (…) von einem Tag auf den anderen von legalen Waffenbesitzern zu Haltern einer verbotenen Waffe, und müssen sich so (…) alle möglichen Schikanen gefallen lassen», schreibt proTELL weiter. Beide Organisationen sind bereit, das Referendum zu ergreifen, sollte das Parlament die vorliegende Version genehmigen.

Der Gesetzesentwurf befindet sich bis zum 5. Januar 2018 in der Vernehmlassung. Der Bundesrat wird dem Parlament voraussichtlich im Frühjahr 2018 eine Botschaft vorlegen. Zur Durchführung des gesamten Verfahrens der Umsetzung hat die Schweiz Zeit bis zum 31. Mai 2019.

Quellen:
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG).
Faktenblatt Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD.
Broschüre Schweizerisches Waffenrecht.
www.protell.ch
www.Ssv.ch

 

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