Einsprache im Rütihof

Während rund um die Überbauung des Grünwaldareals am 9. April am zweiten Workshop «Mitwirkung Entwicklung Grünwald» diskutiert wird, läuft ein Rekurs gegen einen Stadtratsbeschluss, der den Ausgang der Diskussionen beeinflussen könnte.

Der «Quartierplan Nr. 458, Rütihof» wurde damals vom «Grundeigentümer-Verein Rütihof-Zürich» ausgearbeitet und am 11. Juni 1975 vom Zürcher Stadtrat, mit einem Vorbehalt bezüglich künftiger Bauordnungen, festgesetzt. Im diesem Quartierplan wurde auch die Bruttogeschossfläche des ganzen Bebauungsgebietes Rütihof, insgesamt 267’500 Quadratmeter, geregelt und die Ausnutzung auf die einzelnen Grundstücke verteilt.
Nun, da die Überbauung des letzten grossen Areales (Kataster HG7471), dort, wo der «Ringling» hätte gebaut werden sollen, ansteht, klärte die Stadt «ergänzend zum Mitwirkungsverfahren» ab, wie es im Protokoll des Stadtrates vom 10. Januar heisst, inwiefern die 1975 im Quartierplan festgehaltenen Bruttogeschossflächen heute noch rechtswirksam seien. Sie sind es nicht mehr, kam die Stadt, die brisanterweise über eine der drei Bauträgerinnen des Projekts – die Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich – selbst am Bauprojekt beteiligt ist, zum Schluss. Die zulässige Ausnutzung einer Parzelle werde heute im Planungs- und Baugesetz (PBG) geregelt, das erst nach dem Quartierplan 458 in Kraft trat. Da das PBG dem Quartierplan rechtlich vorgehe, sei die im Quartierplan festgesetzte maximale Bruttogeschossfläche von maximal 22’738 Quadratmetern für das Areal HG7471 nicht mehr geltend. Das habe auch das Verwaltungsgericht 2014 festgehalten, nennt der Stadtratsbeschluss.
Vor diesem Hintergrund beschloss der Stadtrat, die «öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung betreffend Ausnutzung», die er 1975 selbst festgesetzt hatte, ersatzlos aufzuheben. Der restliche Beschluss von damals bleibe aber gültig.
Geht man davon aus, dass nun die bereits für «Ringling II» vorgesehene Bruttogeschossfläche realisiert werden dürfte, so wären das 36’155 Quadratmeter, also die Hälfte mehr als dem Areal im Quartierplan damals zugeteilt worden war.

Es geht auch um die Rechtsgleichheit

Gegen den Beschluss des Stadtrates hat nun Ernst Geering, Grundeigentümer im Rütihof, Rekurs eingereicht. Vertreten wird er durch die Kanzlei Voser Rechtsanwälte, die seinerzeit den «Ringling» zu Fall gebracht hatte. Der Quartierplan sei, heisst es im Rekurs, auch heute noch rechtsgültig. Es gäbe «keine Änderung des übergeordneten Rechts, welche etwas an der Ausnützungsregelung verändern würde. Es ist auch heute noch zulässig, in einem Quartierplan die Ausnützung zu regeln», dass der Quartierplan Rütihof auf der Parzelle HG7471 eine kleinere Ausnützung festlege als die Bau- und Zonenordnung (BZO) heute erlaube, mache den Quartierplan nicht rechtswidrig. Es bestehe somit kein Grund, die Regelung abzuändern, auch wenn sich übergeordnetes Recht geändert hätte. Überdies gehe es auch um Rechtsgleichheit, denn der Quartierplan von 1975 sei von den Zürcher Baubehörden für die Bewilligung von Neubauten auch noch angewendet worden, nachdem das neue PBG längst in Kraft war. Im Rekurs werden dafür Beispiele genannt. Ferner sei zu bedenken, dass auch die Verteilung der Erschliessungskosten eines Baugebietes an die Bruttogeschossflächen gekoppelt sind: Je höher die Ausnutzung, desto höher der an die Erschliessungskosten zu leistende Betrag. Erschlossen ist das Baugebiet indes längst, abgerechnet anhand der alten, «tiefen» Bruttogeschossflächen – würden diese nun für die letzte Parzelle erhöht, müssten auch die Erschliessungskosten nachträglich angepasst werden.
Der Stadt, so weiss der «Höngger» aus anderer Quelle, sei schon vor Jahren geraten worden, das im kantonalen Planungs- und Baugesetz festgelegte Verfahren für die Revision eines Quartierplans einzuleiten, sofern sie die Nutzungsbeschränkung auf dem Grünwaldareal aufheben wolle. Geschehen ist das nicht, was das Vertrauen der Grundeigentümer im Rütihof in die Behörden nicht gerade fördert. Dass der Quartierplan von damals, ein sehr umfassendes Vertragswerk, das zahlreiche, miteinander verbundene Regeln festlegte, nun einfach ausgehebelt werden soll, damit die Stadt auf ihrem Grundstück mehr bauen darf, stösst sauer auf: Die Vermutung steht im Raum, dass nur die anderen, grossen Grundstücke von der Möglichkeit der Arealüberbauungen profitieren könnten.

Welchen Einfluss das nun eingeleitete Rekursverfahren auf die weitere Planung der Überbauung Grünwaldareal hat, insbesondere auch den zeitlichen Verlauf, ist unklar.

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